Preisgestaltung in der Therapie
Unterschiede zwischen gesetzlich Versicherten und Privatpatienten
Gesetzlich Versicherte | Privatpatient |
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Nach erbrachter Leistung reicht der Therapeut seine Rechnung bei der GKV ein und wird entsprechend bezahlt (Sachleistungsprinzip). Die Patienten leisten lediglich ihre gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung. Zusatzleistungen werden als Selbstzahlerleistungen / Privatleistungen dem Patienten in Rechnung gestellt. | Zwischen Patient und Therapeut kommt ein Behandlungsvertrag bzw. eine Honorarvereinbarung zustande. Nach erbrachter Leistung reicht der Privatpatient seine Rechnung bei der PKV ein und erhält entsprechend seines Versicherungstarifs die Rückerstattung. |
Zielsetzung Freiberufler in Deutschland sind in Ihrer Preisgestaltung nicht vollkommen frei, sondern durch gesetzliche und/oder berufsständische Gebührenordnungen dazu verpflichtet, ihre Honorare in diesem Rahmen vorhersehbar, nachvollziehbar und damit transparent zu gestalten.
Nur die freiberuflich tätigen Logopäden, Stimm-, Sprech- und Sprachheiltherapeuten, Ergo- und Physiotherapeuten sowie Podologen haben keinen solchen formalen Rahmen. Dennoch muss die Preisgestaltung für den Patienten nach dem Patientenrechtegesetz nachvollziehbar und einsehbar sein.
Der Preis für eine Therapie muss also theoretisch immer wieder zwischen Heilmittelerbringer und Patient ausgehandelt werden. Ein Zustand, der das Verhältnis zwischen Patient und Therapeut zum Teil erheblich belastet. Denn weder Therapeuten noch Patienten können sicher vorhersagen, bis zu welcher Höhe Private Krankenversicherungen die Kosten der Therapie übernehmen. Dieser ungeregelte Zustand führt im Ergebnis dazu, dass Kostenträger über ihre versicherten Patienten regelmäßig versuchen den Preis für Therapie zu drücken. Ist eine Einigung über die Höhe des Preises nicht möglich wird der Streit bis vor die zuständigen Gerichte getragen, deren vorsitzende Richter letztlich ebenso wenig wissen, wie ein angemessener Preis für Heilmitteltherapie festgelegt werden kann.
Das führt dazu, dass es zu der Thematik der angemessenen Preise für Heilmittel eine Fülle sich widersprechender Urteile gibt.
Quelle: Vertrag & Preisgestaltung Privatpreise.de
Sie sind Privat versichert ?
Auch als Privatpatient benötigen Sie für die Physio- und Ergotherapeutische Behandlung eine gültige Verordnung von Ihrem behandelnden Arzt!
Dann gilt es abzuwägen in welcher Praxis Sie behandelt werden möchten. Auch wenn das Vertrauen in das Therapeutenteam behandlungsrelevant ist, sollten Sie sich vorab vergewissern wie viel von den entstehenden Kosten Ihre Krankenkasse bzw. die Beihilfe und Sie selbst zu tragen haben.
Klären Sie bitte vorab der Therapie, anhand Ihrer versicherten Tarife welche Kosten von wem in welcher Höhe getragen werden, um keine bösen Überraschungen zu erleben.
Wie kommen die Gebühren zustande ?
Ihr Patientenwohl in Verbindung mit einer optimalen Therapie und der schnellstmöglichen Heilung stehen für uns im Vordergrund. Dies erreichen wir durch permanente Fortbildung unserer Therapeuten und gewährleisten somit unsere hohen Ansprüche an unsere Qualifikationen.
Wie gesetzlich vorgeschrieben schließen wir mit Ihnen zu Beginn der jeder neuen Verordnung einen Vertrag mit den vereinbarten Honorargebühren, die sich aus der GebüTh herleiten ab. Die Gebührenübersicht für Therapeuten GebüTh stellt eine Orientierung und Hilfestellung für die Ermittlung von Privatpreisen in allen Fachgebieten der Heilmitteltherapie ( Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie) dar.
Sie basiert auf den Ergebnissen einer bundesweiten Befragung von Therapiepraxen, aus Fachgutachten und Recherchen im Internet, z.B. über frei zugängliche Preislisten der Praxen.
Nachfolgend finden Sie Mustertexte, die Sie verwenden können, wenn die PKV Ihnen nicht den vollen Betrag erstattet.
Die Mustertexte sind lediglich ein eine Hilfestellung und ersetzen keine Rechtsberatung. Sie können die einzelnen Textbausteine nach Bedarf auch miteinander kombinieren. Jedoch ist es sehr wichtig, dass Sie vorab Ihren Tarif prüfen und sich beim Widerspruch darauf beziehen.